Ein gut aufgestelltes Depot ist die eine Seite — die steuerlich saubere Umsetzung die andere. Ob Abgeltungssteuer, Vorabpauschale oder Verlustverrechnung: Die Regeln sind komplex, aber mit dem richtigen Know-how lässt sich einiges optimieren. Ich kümmere mich darum, dass Ihr Depot auch steuerlich stimmt.
Wer in thesaurierende ETFs investiert — also Fonds die Erträge nicht ausschütten sondern reinvestieren — zahlt trotzdem jährlich Steuer: die Vorabpauschale. Sie wird Anfang Januar automatisch vom Verrechnungskonto abgebucht, ohne dass der Anleger etwas verkauft hat.
25 % auf Kapitalerträge — aber erst ab 1.000 € (Singles) bzw. 2.000 € (Verheiratete). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank automatisch Steuer ab.
Die 20.000 €-Verlustverrechnungsgrenze für Termingeschäfte ist durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend ab 2021 gefallen. Verluste aus Optionsscheinen, Zertifikaten, Optionen und anderen Termingeschäften können ab 2025 wieder unbegrenzt verrechnet werden. Wer 2021–2024 betroffen war, kann in vielen Fällen eine rückwirkende Korrektur beantragen.
Bei Kapitalerträgen gilt: Verluste bleiben grundsätzlich im Kapitalvermögenskreis — sie können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Innerhalb der Kapitalerträge gilt zudem ein besonderer Verlustverrechnungskreis für Aktien: Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden — nicht mit ETF-Gewinnen, Dividenden oder Zinsen (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). ETF-Verluste hingegen können flexibler eingesetzt werden — auch gegen Aktiengewinne.
| Verrechnung | Möglich? |
|---|---|
| Kapitalverluste ↔ Miet-/Gewerbeeinkünfte (andere Einkunftsarten) | Nein — grundsätzlich nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG) |
| Aktienverluste ↔ Aktiengewinne | Ja |
| Aktienverluste ↔ ETF-Gewinne / Dividenden | Nein |
| ETF-Verluste ↔ Aktiengewinne | Ja |
| ETF-Verluste ↔ ETF-Gewinne / Dividenden | Ja |
| Termingeschäfte (ab 2025) ↔ alle Kapitalerträge | Ja, unbegrenzt |
Ja, unbedingt. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank automatisch 25 % Abgeltungssteuer ab — auch wenn Sie den Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft haben. Bei mehreren Depots kann der Betrag aufgeteilt werden.
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Fonds. Die Bank bucht den Steuerbetrag automatisch Anfang Januar vom Verrechnungskonto ab. Für die meisten Anleger mit kleineren Depots deckt der Sparerpauschbetrag die Pauschale vollständig ab.
Nein. Aktienverluste dürfen gesetzlich nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. ETF-Verluste hingegen können flexibler eingesetzt werden — auch gegen Aktiengewinne. Diese Asymmetrie ist ein häufiger Fallstrick bei gemischten Depots.
Möglicherweise ja. Das Jahressteuergesetz 2024 hebt die alte 20.000 €-Grenze rückwirkend ab 2021 auf. In vielen noch offenen Fällen lässt sich eine Korrektur beantragen. Ich prüfe das für Sie.
Das kommt auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land an. In vielen Fällen lässt sich zumindest ein Teil anrechnen oder erstatten — aber das passiert nicht automatisch. Ich prüfe das für Sie im Rahmen der Steuererklärung.
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