Kapitalanlagen

ETF-Dividenden richtig versteuern

✍ Johannes Fischer📅 Juni 2026⏱ ca. 3 Minuten

Für die meisten Anleger läuft die ETF-Besteuerung automatisch über die Bank — aber es gibt Ausnahmen, in denen Sie selbst aktiv werden müssen. Genau dort lohnt der Blick eines Beraters. Ein Überblick.

Was besteuert wird

Erträge aus ETFs — Ausschüttungen wie realisierte Kursgewinne — unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag (sogenannte Abgeltungswirkung), zusammen rund 26,375 % (ggf. zzgl. Kirchensteuer). Bei einem inländischen Depot behält die Bank die Steuer automatisch ein. Über den Freistellungsauftrag bleiben Erträge bis 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) steuerfrei.

Die Teilfreistellung

Bei Aktien-ETFs bleiben 30 % der Erträge steuerfrei (Teilfreistellung). Aus 100 € Gewinn werden für die Steuer also nur 70 € herangezogen. Diese Entlastung berechnet die Bank automatisch.

Quellensteuer und die Gleichstellung seit 2018

Ein häufiges Missverständnis: Die auf Fondsebene anfallende ausländische Quellensteuer können Anleger seit der Investmentsteuerreform 2018 nicht mehr selbst anrechnen. Stattdessen kompensiert die Teilfreistellung diese pauschal — Sie müssen sich darum nicht kümmern.

Ebenfalls seit 2018: Ausschüttende und thesaurierende ETFs werden steuerlich gleich behandelt. Der frühere Vorteil thesaurierender Fonds (Steuerstundung) wurde durch die Vorabpauschale ausgeglichen. Die Wahl zwischen beiden ist heute vor allem eine Frage der persönlichen Strategie, nicht der Steuer.

Wann Sie selbst aktiv werden müssen

Der bequeme Bank-Automatismus hat Grenzen. In diesen Fällen müssen Sie die Erträge selbst in der Steuererklärung angeben — und genau hier passieren die teuren Fehler:

Depot im Ausland: Bei einem Broker im Ausland (etwa einem ausländischen Online-Broker oder einem österreichischen Depot) wird keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Sie müssen die Erträge vollständig selbst erklären.

Verlustverrechnung über mehrere Banken: Wer Depots bei verschiedenen Banken hat, kann Gewinne und Verluste nicht automatisch verrechnen lassen — das geht nur über die Steuererklärung mit einer Verlustbescheinigung.

Günstigerprüfung: Wer einen persönlichen Steuersatz unter 25 % hat, kann über die Steuererklärung die günstigere tarifliche Besteuerung beantragen und sich zu viel gezahlte Steuer zurückholen.

Kirchensteuer: Bei Kirchensteuerpflicht ohne automatischen Abzug ist eine Nacherklärung nötig.

Quellen

  • Investmentsteuerreform 2018 (InvStG)
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Juni 2026) allgemein wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerlichen Folgen hängen von Ihrer konkreten Situation ab; maßgeblich ist die Prüfung des Einzelfalls.