Krypto

Staking-Erträge richtig versteuern

✍ Johannes Fischer📅 Juni 2026⏱ ca. 3 Minuten

Wer Kryptowährungen stakt, erhält dafür zusätzliche Coins — und muss diese versteuern. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 schafft Klarheit, wie. Die wichtigsten Regeln im Überblick. (Lending wird steuerlich teils anders behandelt und ist hier nicht Gegenstand.)

Staking-Rewards sind sonstige Einkünfte

Die Belohnungen aus dem Staking gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG — nicht als Kapitalerträge. Bewertet werden sie mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Claiming — also wenn Sie die Rewards tatsächlich abrufen und wirtschaftlich darüber verfügen können. Werden sie nicht abgerufen, greift spätestens zum Jahresende eine Zuflussfiktion.

Wichtig ist die Freigrenze von 256 Euro pro Jahr: Bleiben alle Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zusammen darunter, fällt keine Steuer an. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig — es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Die gute Nachricht zur Haltefrist

Lange herrschte Unsicherheit, ob Staking die Spekulationsfrist der eingesetzten Coins von einem auf zehn Jahre verlängert. Das BMF-Schreiben stellt klar: Bei Currency- bzw. Payment-Token verlängert sich die Haltefrist durch Staking oder Lending nicht. Ihre ursprünglich eingesetzten Coins bleiben nach über einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkäuflich.

Die als Belohnung erhaltenen Rewards beginnen allerdings eine eigene einjährige Haltefrist ab ihrem Zufluss. Verkaufen Sie sie innerhalb eines Jahres mit Gewinn, ist dieser steuerpflichtig.

Was das für Sie bedeutet

Staking kann sich steuerlich lohnen — aber die Dokumentation ist entscheidend. Zuflusszeitpunkt, Marktkurs und Haltefristen müssen sauber nachgewiesen werden. Ein praktischer Vorteil: Der bei Zufluss versteuerte Marktwert gilt später als Anschaffungskosten der Rewards — ein erneuter Verkaufsgewinn wird also nur auf die Wertsteigerung danach berechnet, eine Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen. Vorsicht bei Sonderfällen: Bei Utility- oder Security-Token kann statt der einjährigen sogar eine zehnjährige Haltefrist greifen, und aktives Staking (Mitwirkung an der Blockerstellung) wird abweichend behandelt — beides erfordert eine genauere Prüfung.

Quellen

  • BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (BStBl 2025 I S. 658), insb. Rn. 48
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Juni 2026) allgemein wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerlichen Folgen hängen von Ihrer konkreten Situation ab; maßgeblich ist die Prüfung des Einzelfalls.