Im Januar bucht die Bank Geld ab, obwohl Sie nichts verkauft haben? Das ist die Vorabpauschale — eine vorgezogene Steuer auf thesaurierende Fonds und ETFs. So wird sie berechnet.
Die Vorabpauschale betrifft hauptsächlich thesaurierende Fonds — diese schütten keine Erträge aus, sondern legen sie direkt wieder an. Auch ausschüttende Fonds können eine Rest-Vorabpauschale auslösen, wenn ihre Ausschüttung unter dem Basisertrag liegt. Ohne Gegenmaßnahme würde der Staat erst beim Verkauf — möglicherweise nach Jahrzehnten — Steuern sehen. Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass schon während der Haltedauer ein kleiner Teil der Wertsteigerung vorab besteuert wird. Sie stellt thesaurierende und ausschüttende Fonds gleich.
Grundlage ist der Basisertrag. Das Finanzamt bildet dafür zunächst den maßgebenden Zinssatz (Basiszins × 70 %) und multipliziert ihn dann mit dem Rücknahmepreis des Fonds zu Jahresbeginn. Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt — für 2025 beträgt er 2,53 %, für 2026 wurde er auf 3,20 % festgesetzt.
Beispiel: maßgebender Zinssatz 2,53 % × 0,7 = 1,771 %, angewandt auf 10.000 € Rücknahmepreis ergibt 177,10 € Basisertrag. Versteuert wird der kleinere Wert aus Basisertrag und tatsächlicher Wertsteigerung. Hatte der Fonds keinen Wertzuwachs, fällt keine Vorabpauschale an. Bei Aktienfonds bleiben 30 % über die Teilfreistellung steuerfrei (bei Mischfonds 15 %).
Die Vorabpauschale für ein Jahr wird im Januar des Folgejahres fällig (für 2025 also im Januar 2026). Wer den Fonds erst unterjährig gekauft hat, für den reduziert sich die Vorabpauschale im Kaufjahr um ein Zwölftel je vollem Monat vor dem Kauf (§ 18 Abs. 2 InvStG). Die Bank zieht die Steuer automatisch ein — sorgen Sie für ausreichend Deckung auf dem Verrechnungskonto. Mit einem Freistellungsauftrag wird sie gegen den Sparer-Pauschbetrag (1.000 € / 2.000 € bei Zusammenveranlagung) verrechnet. Beim späteren Verkauf wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet, damit nichts doppelt besteuert wird.